Allgemeine Geschäftsbedingungen
frameless Media KG, Version 4.0 - gültig ab 1. Jänner 2021
- Vertragsumfang und Gültigkeit
- Daten und Unterlagen des Auftraggebers
- Durchführung der Arbeiten
- Leistung und Prüfung
- Entgeltlichkeit von Präsentationen
- Urheberrechtliche Bestimmungen
und Nutzungsrechte - Haftung und Gewährleistung
- Vertragsdauer und Rücktrittsrecht
- Verschwiegenheitspflicht
- Transport
- Eigentumsvorbehalt
- Zahlungsbedingungen
- Preise, Steuern und Gebühren
- Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
- 1.
- Vertragsumfang und Gültigkeit
- 1.1
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, die zwischen frameless Media (im folgenden kurz Anbieter genannt) und Kunden (im folgenden kurz Auftraggeber genannt) geschlossen werden und regeln die Erbringung und Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen zwischen den Vertragsparteien. Der Anbieter liefert oder leistet ausschließlich zu diesen AGB. Die Geltung dieser AGB umfasst daher ausdrücklich auch Präsentationen und Vorentwürfe des Anbieters sowie sämtliche sonstige Vorarbeiten, die zur Bewerbung für spätere Beauftragungen Darstellung von Produkten, Produktlinien, technischen oder kreativen Konzepten etc. erstellt werden. AGB oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie diesen AGB nicht widersprechen oder eine entsprechende Regelung in diesen AGB nicht enthalten ist.
- 1.2
- Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen.
- 1.3
- Auch ein elektronischer Vertragsabschluss per E-Mail genügt dem vereinbarten Schriftformgebot.
- 1.4
- Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- 1.5
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
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- 2.
- Daten und Unterlagen des Auftraggebers
- 2.1
- Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Anbieter auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
- 2.2
- Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Texte, Grafiken, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein und in einem technisch üblichen und für das Projekt geeigneten Format übermittelt werden. Der Anbieter behält sich vor, genauere Vorgaben hinsichtlich der Form oder des Formats der gelieferten Materialien einzelvertraglich zu vereinbaren. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Der Anbieter ist berechtigt, bei fehlerhaften, ungeeigneten oder sonst nicht vertragskonformen Unterlagen oder Materialien die Annahme unter Hinweis auf den mangelnden Zustand zu verweigern oder die zur Auf- und Umarbeitung notwendigen Mehrleistungen zu den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich zum vereinbarten Entgelt verrechnen.
- 2.3
- Der Auftraggeber haftet dabei für die werbe-, urheber-, wettbewerbs- und immaterialgüterrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm gestellten Inhalte und verpflichtet sich, den Anbieter von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei, schad- und klaglos zu halten.
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- 3.
- Durchführung der Arbeiten
- 3.1
- Der Anbieter ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
- 3.2
- Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Anbieter, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Der Anbieter ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Termine, welche in “Kalenderwochen” (KW) angegeben sind, gelten bis Ende der entsprechenden Kalenderwoche (Sonntag 24:00 Uhr). Bei Verzug des Auftraggebers, insbesondere bei der Zurverfügungstellung der Materialien und Unterlagen gemäß Punkt 2 dieser AGB verschieben sich alle weiteren Termine tagesmäßig um den Zeitraum des Lieferverzuges. Werden Materialien und Unterlagen nicht in geeigneter Form gemäß Punkt 2 dieser AGB übergeben, gilt dies ebenfalls als Verzug des Auftraggebers. In diesem Fall gelten die Materialien und Unterlagen erst nach erfolgter Verbesserung oder mit dem Abschluss der notwendigen Mehrleistungen zur Auf-und Umarbeitung als geliefert.
- 3.3
- Ändert der Auftraggeber nachträglich die von ihm gelieferten Materialien, den Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze des Anbieters für allfällig notwendige Mehrleistungen berechnet.
- 3.4
- Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Anbieter verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn nicht der Auftraggeber nach Aufforderung die Leistungsbeschreibung dahingehend ändert bzw. die Voraussetzung schafft, dass eine Ausführung möglich ist. Die bis dahin für die Tätigkeit des Anbieters aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem Anbieter überlassenes, noch nicht verarbeitetes Material, sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
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- 4.
- Leistung und Prüfung
- 4.1
- Die detaillierte Ausarbeitung der Anforderungsdefinition samt Erstellung eines Pflichtenheftes kann durch den Anbieter oder durch den Kunden erfolgen. Erfolgt die Ausarbeitung durch den Anbieter, hat der Kunde sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Anforderungsdefinition bzw. das Pflichtenheft auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen sind schriftlich zu bestätigen und werden gesondert verrechnet.
- 4.2
- Technische Änderungen bleiben in jedem Stadium des Projekts ausdrücklich vorbehalten.
- 4.3
- Wenn im Leistungsverzeichnis die Prüfung der vereinbarten Leistungen (Abnahme) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht.
- 4.4
- Ist hingegen eine Abnahme vorgesehen, so hat der Kunde spätestens 14 Tage nach Lieferung die Leistungsabnahme durchzuführen. Eventuelle Mängel, das sind Abweichungen vom akzeptierten Pflichtenheft, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden und ist der Anbieter verpflichtet, solche Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Werden wesentliche, schriftlich ausreichend dokumentierte Mängel geltend gemacht, die den ordentlichen Gebrauch verhindern, sodass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so hat nach Verbesserung eine neuerliche Abnahme zu erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
- 4.5
- Führt der Auftraggeber im vorgenannten Zeitraum keine Abnahme durch oder wird das gelieferte Material tatsächlich eingesetzt, gilt dies jedenfalls als Abnahme.
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- 5.
- Entgeltlichkeit von Präsentationen
- 5.1
- Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
- 5.2
- Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
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- 6.
- Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
- 6.1
- Das gesetzliche Urheberrecht des Anbieters an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
- 6.2
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Anbieters nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Für geschützte Leistungen oder Werke, die vom Anbieter für eine Präsentation, Vorentwurf oder Angebot erbracht werden, steht dem Auftraggeber kein Nutzungs- oder Verwertungsrecht welcher Art auch immer zu, wenn in der Folge keine Auftragserteilung erfolgt. Im Falle der Auftragserteilung richtet sich der Umfang des Nutzungs- oder Verwertungsrecht nach diesen AGB bzw. der jeweiligen Vereinbarung.
- 6.3
- Die dem Auftraggeber eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Die Verletzung der Urheberrechte des Anbieters zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist. Unbeschadet des Ersatzes des sonstigen Schadens und unter Wahrung aller sonstigen Ansprüche ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Anbieter eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von € 5.000,- für jeden unzulässigen Eingriff in die Urheberrechte des Anbieters zu bezahlen.
- 6.4
- Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Anbieters, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
- 6.5
- Der Anbieter ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt. Im Fall von Multimedia-Produkten ist der Anbieter berechtigt, dieses Firmenlogo als Link auf die Homepage von frameless Media zu realisieren. Eine Entfernung des Firmenlogos durch den Auftraggeber ist jedenfalls unzulässig, solang das Produkt als eigenständige Leistung verwendet wird.
- 6.6
- Dem Anbieter verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im Internet bereit zu stellen.
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- 7.
- Haftung und Gewährleistung
- 7.1
- Der Anbieter wird die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht ausführen und dabei alle Interessen des Auftraggebers wahren.
- 7.2
- Der Anbieter gewährleistet, dass sein Produkt frei von gebrauchsausschließenden Mängeln ist. Dennoch lassen sich Fehler nach dem Stand der technischen Entwicklung niemals ausschließen, und der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Bei Mängeln verpflichtet sich der Auftraggeber, diese umgehend dem Anbieter schriftlich ausreichend dokumentiert mitzuteilen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen.
- 7.3
- Das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe der Ware hat der Auftraggeber zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.
- 7.4
- Ein Rückgriff des Auftraggebers gem. § 933 b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten ist nur innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist und im Umfang dieses Vertrages möglich.
- 7.5
- Verwendet oder verkauft der Auftraggeber trotz Kenntnis oder Kennen Müssens des Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt er dem Anbieter gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit der Anbieter dem Auftraggeber aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch das Verschulden des Anbieters, vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Anbieter mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
- 7.6
- Der Anbieter ist zur Nachbesserung behebbarer Mängel verpflichtet, soweit die Mängel ordnungsgemäß und fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Unwesentliche Mängel werden im Monatszyklus verbessert, beginnend 14 Tage nach Lieferung. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt jedenfalls, wenn der Auftraggeber oder Dritte in Leistungen des Anbieters eingegriffen haben. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber dem Anbieter Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Sind Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar oder ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Anbieter zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler auf eine mangelhafte Bedienung zurückzuführen ist oder auf Störungen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
- 7.7
- Der Anbieter leistet keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
- 7.8
- Jegliche Haftung und Gewährleistung entfällt, soweit Software oder Softwareteile durch den Auftraggeber, oder von diesem beauftragte Dritte, nachträglich verändert werden.
- 7.9
- Sofern Gegenstand eines Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software ist, bezieht sich die Gewährleistung lediglich auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Software bleibt dadurch unberührt.
- 7.10
- Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post oder andere Telekomunternehmen entstehen und die vom Anbieter im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der Anbieter keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
- 7.11
- Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
- 7.12
- Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Verzug und Unmöglichkeit der Leistung nur, soweit diese durch ihn zu vertreten sind und für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- 7.13
- Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Anbieter die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
- 7.14
- Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert, noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder des schriftlichen Anerkenntnisses des Anbieters. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung bzw. Übergabe des jeweiligen Teils.
- 7.15
- Ein Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, schriftlich beim Anbieter geltend zu machen.
- 7.16
- Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen oder Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Anbieter ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- 7.17
- Ausgeschlossen ist die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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- 8.
- Vertragsdauer und Rücktrittsrecht
- 8.1
- Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, ab Einlangen beim Empfänger, zum Quartal aufgekündigt werden.
- 8.2
- Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- 8.3
- Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Anbieter den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- 8.4
- Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Anbieters ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Leistungsaufforderung die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Anbieter von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
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- 9.
- Verschwiegenheitspflicht
- 9.1
- Der Anbieter behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. Das in Punkt 3. genannte Recht, den Auftrag durch Dritte durchführen zu lassen, bleibt davon unberührt.
- 9.2
- Der Anbieter hält seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze an und verbürgt sich für deren Verhalten.
- 9.3
- Der Kunde wird alle Informationen, Unterlagen sowie Methoden vertraulich behandeln, und zwar bereits während der Vertragsverhandlungen.
- 9.4
- Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung wird der Kunde auch an alle seine Mitarbeiter überbinden.
- 9.5
- Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung von Vertragspflichten, dies gilt auch für die Verwendung vertragswidrig erstellter Kopien oder deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.
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- 10.
- Transport
- 10.1
- Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom Anbieter zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Allfällige Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen der Post gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert.
- 10.2
- Eine Versicherung erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers.
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- 11.
- Eigentumsvorbehalt
- 11.1
- Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die vertragsgegenständliche Leistung im Eigentum des Anbieters, dies gilt auch, falls Software oder Daten auf Datenträger übergeben oder online übermittelt worden sind. Soweit lediglich Nutzungsrechte vergeben wurden, gilt diese Regelung sinngemäß.
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- 12.
- Zahlungsbedingungen
- 12.1
- Alle Rechnungen sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 14 Tagen ab Erhalt zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% p. a. vereinbart, es sind die Kosten der Mahnung und allfällige Inkassogebühren vom Auftraggeber zu bezahlen.
- 12.2
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Anbieter berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
- 12.3
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
- 12.4
- Der Auftraggeber ist zur Auf- oder Gegenrechnung von Ansprüchen welcher Art auch immer nicht berechtigt.
Nach oben
- 13.
- Preise, Steuern und Gebühren
- 13.1
- Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 13.2
- Angebotspreise beruhen auf den zur Zeit der Angebotslegung geltenden Lohn- und Materialkosten. Änderungen dieser zugrunde liegenden Kosten berechtigen den Anbieter zur Anpassung der Preise.
- 13.3
- Kosten für Datenträger, Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit.
- 13.4
- Wird die Leistung oder das Entgelt des Anbieters mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Anbieter dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
- 13.5
- Allen nicht pauschalierten Angeboten liegen unsere Tages- und Stundensätze zugrunde. Der aktuelle Tagessatz beträgt € 1.400,– und der aktuelle Stundensatz beträgt € 192,–
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- 14.
- Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
- 14.1
- Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird bzw. das in Auftrag gegebene Werk im Ausland verwendet wird.
- 14.2
- Gerichtsstand ist Wien.
- 14.3
- Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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